Wohnwagen auf dem Campingplatz

Parkplätze für Wohnwagengespanne und Wohnmobile - So parkst du dein Fahrzeug richtig

4 min Lesedauer

Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet viele Regeln und es ist beim besten Willen keine Schande, wenn du sie nicht alle auswendig kennst. Oder weißt du immer ganz genau, wo du deinen Wohnwagen parken darfst? Wir haben uns für dich schlau gemacht und die wichtigsten Gesetze und Regeln gepaukt, um diese Fragen zu beantworten.

Inhaltsverzeichnis

Parken mit dem Wohnwagen oder Wohnmobil

Beim Abstellen eines Wohnwagens oder Wohnmobils wird nach mehreren Kriterien unterschieden. Wichtig ist, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum oder ein Privatgrundstück handelt und ob innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft geparkt wird.

Wohnwagen parken im öffentlichen Verkehrsraum

Parken und Abstellen von abgekoppelten Wohnwagen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen regelt § 12 Absatz 3 b der StVO:

„Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“

Außerdem gilt:

a. Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschild zu Zeichen 314 „Parkplätze“ für bestimmte Fahrzeugarten wie z.B. Pkw oder Busse reserviert sein (siehe Zusatzschilder).

b. auf gemieteten Parkflächen richtet sich die Frage der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Mietvertrags.

c. auf markierten Parkflächen dürfen Wohnanhänger, die größer sind als die durch die Parkflächenmarkierung bezeichneten Räume, nicht abgestellt werden, denn die Parkflächenmarkierungslinien sind bußgeldbewehrte Vorschriftszeichen (vgl. laufende Nummer 74 in der Anlage 2 zur StVO).

d. Soweit Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t (Erläuterungen zu Zeichen 315 in der Anlage 3 zur StVO).

Das Parken von angekoppelten Wohnwagen ist grundsätzlich erlaubt, soweit nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. Sonstige Bestimmungen wie 1.1 a-c.

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Wohnwagen parken auf Privatgrund

1. Eigenes Grundstück:

Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung stellt die dauernde, die längere Zeit währende oder die regelmäßig wiederkehrende Aufstellung und Benutzung eines Wohnwagens auf dem gleichen Grundstück (z.B. als Wochenendhausersatz) eine „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts dar, so dass solche Wohnwagen als „bauliche Anlagen“ der baubehördlichen Genehmigung bedürfen.

Soweit der Wohnwagen überwiegend ortsfest im Außenbereich aufgestellt werden soll, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich, da hier öffentliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuches).

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird in der Regel eine Genehmigung erteilt, wenn das Abstellen des Wohnwagens nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist (vgl. § 34 Baugesetzbuch).

Zu Wohnmobilen werden keine Aussagen gemacht, die obigen Ausführungen dürften aber sinngemäß auch auf diese Fahrzeuge zutreffen.

2. Angemieteter Parkplatz:

Hier ist der Mietvertrag entscheidend. Zu beachten sind auch die Ausführungen aus 1.

3. Hofgelände eines landwirtschaftlichen Anwesens

Siehe 1.

Wohnwagen und Wohnmobil parken in geschlossener Ortschaft

Bei haltenden Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t ist eine eigene Beleuchtung entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht (§ 17 IV S.2 StVO).

Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge (ausgenommen Pkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 t sowie Anhänger und Züge müssen bei Dunkelheit entweder durch:

1.1.

eigene Lichtquelle, wobei die Innenbeleuchtung nicht genügt, beleuchtet sein, oder

1.2.

zumindest mit Parkwarntafeln (nach § 17 IV 3 StVO) gekennzeichnet sein, die die seitliche Begrenzung des geparkten Fahrzeugs anzeigen. Davon ist auch das Schrägparken, Parken in Parkbuchten usw. nicht ausgenommen. Die Tafeln dürfen nur beim Parken sichtbar sein.

Je eine Tafel muss vorn und hinten auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Anhängers angebracht sein, bei Zügen genügt die Anbringung der Tafel an der Vorderseite des Zugfahrzeugs und an der Rückseite des Anhängers.

Zulässig ist es auch, das Zugfahrzeug mit eigener Lichtquelle zu beleuchten und den Anhänger an dessen Rückseite mit einer Tafel zu versehen, es sei denn, die seitliche Begrenzung des Anhängers ragt mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchten des vorderen Fahrzeugs hinaus.

Vorschriften zu Parkwarntafeln

  • Die Parkwarntafeln müssen zum benutzbaren Teil der Fahrbahn hin mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zugs oder der Ladung abschließen. Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig.
  • Die Tafeln müssen möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über Fahrbahn befestigt sein. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch die Tafeln nicht verdeckt werden.
  • Die wirksamen Teile der Tafel (ein Quadrat mit 423 mm bzw. 282 mm Seitenlänge und 100 mm breiten, unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden, roten und weißen Streifen) dürfen nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein. Sind die Tafeln ständig angebracht, so müssen sie derart ausgestaltet werden, dass sie nur beim haltenden Fahrzeug sichtbar sind, wie das z. B. bei Klapptafeln der Fall ist.
  • Parkwarntafeln, die ab 01.01.1986 erstmals in den Verkehr kommen, müssen bauartgenehmigt und mit Prüfzeichen versehen sein. An Fahrzeugen, die ab 01.01.1990 erstmals in den Verkehr kommen, dürfen nur bauartgenehmigte Tafeln verwendet werden.

Wohnwagen und Wohnmobil parken außerhalb geschlossener Ortschaft

Haltende Fahrzeuge sind bei Dunkelheit mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Hierzu genügt, abgesehen von den Fällen der Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (nach § 15 StVO), grundsätzlich die Einschaltung des Standlichts.

Auch auf einem durchgehenden Autobahnparkplatz abgestellte Fahrzeuge müssen mit eigener Lichtquelle beleuchtet sein. Auf anderen Parkplätzen geparkte Fahrzeuge aller Art dürfen unbeleuchtet sein, zumindest auf den Flächen, auf denen kein fließender Verkehr stattfindet. Parkwarntafeln sind außerorts nicht ausreichend.

Letzte Aktualisierung: 27/02/2024